STANDARDS ZUM SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN

GELTEND

im Lubuskie Militärmuseum in Zielona Góra mit Sitz in Drzonów

Auf der Grundlage von:

dem Gesetz vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung von Gefährdungen durch Sexualstraftaten (Gesetzblatt 2023, Pos. 1304 in der geänderten Fassung),

dem Gesetz vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch sowie einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2023, Pos. 1606),

dem Leitfaden der Stiftung „Dajemy Dzieciom Siłę“.

ZIEL

Gewährleistung der Sicherheit Minderjähriger, Sorge um ihr Wohl, Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse sowie Ergreifung von Maßnahmen in ihrem bestmöglichen Interesse.

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1. Bereiche der Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung ………………..….3

Kapitel 2. Begriffsglossar ………………………………………………………………………..4

Kapitel 3. Erkennen und Reagieren auf Faktoren der Kindesmisshandlung …………………5

Kapitel 4. Grundsätze für das Vorgehen bei Verdacht, dass ein Minderjähriger Misshandlung erfährt. Interventionsverfahren im Falle von Kindesmisshandlung …………………..…5

Kapitel 5. Grundsätze zum Schutz des Bildnisses des Kindes und der personenbezogenen Daten Minderjähriger …………….6

Kapitel 6. Überwachung der Anwendung der Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung …7

Kapitel 7. Schlussbestimmungen …………………………………………………………………7

Anlagen zu den Standards zum Schutz Minderjähriger:

Anlage Nr. 1 – Grundsätze der sicheren Rekrutierung von Mitarbeitenden.

Anlage Nr. 2 – Grundsätze sicherer Beziehungen.

Anlage Nr. 3 – Interventionskarte.

Anlage Nr. 4 – Leitlinien zu den Grundsätzen des Schutzes des Bildnisses des Kindes und der personenbezogenen Daten von Kindern.

Anlage Nr. 5 – Fragebogen zur Überwachung des Umsetzungsstands der Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung.

Anlage Nr. 6 – Erklärung über die Kenntnisnahme der Standards zum Schutz Minderjähriger.

Anlage Nr. 7 – Register der Interventionen und Gefährdungen.

Verzeichnis wichtiger Telefonnummern und Kontakte.

Der oberste Grundsatz aller von den Mitarbeitenden des Lubuskie Militärmuseums (im Folgenden: Museum) auf dem Gelände der Einrichtung unternommenen Handlungen ist das Handeln zum Wohl des Kindes und in seinem besten Interesse. Ein Mitarbeitender des Museums behandelt das Kind mit Respekt und berücksichtigt seine Bedürfnisse. Es ist unzulässig, dass ein Mitarbeitender gegenüber einem Kind Gewalt in irgendeiner Form anwendet. Der Mitarbeitende des Museums handelt bei der Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen des geltenden Rechts, der internen Vorschriften der Einrichtung sowie seiner Kompetenzen.

Das Wohl und die Sicherheit der Kinder haben Vorrang bei sämtlichen Maßnahmen der Einrichtung, die von den Mitarbeitenden zugunsten der Kinder ergriffen werden.

Dieses System zum Schutz von Kindern vor Misshandlung legt Interventionsverfahren, präventive und pädagogische Maßnahmen, Grundsätze zur Verhinderung von Kindesmisshandlung fest und bestimmt für den Fall, dass es zu Misshandlung gekommen ist, die Grundsätze zur Minderung ihrer Folgen durch angemessene und wirksame Hilfe für den Minderjährigen sowie die Verantwortung der im Museum beschäftigten Personen für die Sicherheit der sich dort aufhaltenden Kinder.

Kapitel 1

Bereiche der Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung

Standard 1 – Das Museum hat Standards zum Schutz Minderjähriger ausgearbeitet, angenommen und zur Umsetzung eingeführt.

a) Sie gelten für das gesamte Personal (Mitarbeitende, Mitwirkende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Freiwillige) auf allen Ebenen des Museums.

b) Der Direktor des Museums hat die Standards genehmigt, und für ihre Einführung und Überwachung ist die Leitung des Museums verantwortlich.

c) Der Direktor hat eine für das Monitoring der Umsetzung der Standards verantwortliche Person benannt. Die Rolle und die Aufgaben dieser Person sind klar festgelegt.

d) Die Standards zum Schutz Minderjähriger legen klar und umfassend fest:

  • die Grundsätze der sicheren Rekrutierung des Personals,
  • die Art und Weise des Vorgehens im Museum bei Verdacht, dass ein Kind Misshandlung erfährt,
  • die Grundsätze sicherer Beziehungen zwischen Personal und Kind,
  • die Grundsätze der sicheren Nutzung des Internets und elektronischer Medien,
  • die Grundsätze zum Schutz des Bildnisses und der personenbezogenen Daten von Kindern.

e) Die Standards sind veröffentlicht und werden unter dem gesamten Personal, den Eltern und den Kindern breit bekannt gemacht, und die einzelnen Gruppen werden durch Bildungs- und Informationsmaßnahmen aktiv mit ihnen vertraut gemacht.

Standard 2 – Das Museum wendet Grundsätze der sicheren Rekrutierung des Personals an und schult das Personal regelmäßig zu den Standards, d. h.:

a) Grundsätze für die Rekrutierung von Personal, das mit Kindern arbeitet, einschließlich der Pflicht, über jedes Personalmitglied Daten aus dem Register der Sexualstraftäter sowie, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, Informationen aus dem Nationalen Strafregister einzuholen, und sofern dies gesetzlich nicht zulässig ist, Erklärungen des Personals über Straffreiheit oder das Nichtvorliegen laufender Straf- oder Disziplinarverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit sowie wegen Gewalttaten zum Nachteil Minderjähriger einzuholen;

b) Grundsätze sicherer Beziehungen zwischen Personal und Minderjährigen, die aufzeigen, welche Verhaltensweisen auf dem Gelände des Museums im Kontakt mit dem Kind unzulässig und welche erwünscht sind;

c) Grundsätze zur Vermittlung von Grundwissen an Mitarbeitende über den Schutz Minderjähriger vor Misshandlung sowie über die Hilfeleistung für Kinder in Gefährdungssituationen, insbesondere im Bereich von:

  • Erkennen von Symptomen der Kindesmisshandlung,
  • Interventionsverfahren bei Verdacht auf Misshandlung,
  • rechtlicher Verantwortung der Mitarbeitenden, die zum Eingreifen verpflichtet sind;

d) Grundsätze zur Vorbereitung des Personals (das mit Kindern und ihren Eltern/Betreuungspersonen arbeitet) auf die Aufklärung von:

  • Kindern über den Schutz vor Gewalt und Missbrauch,
  • Eltern/Betreuungspersonen von Kindern über gewaltfreie Erziehung sowie über den Schutz der Kinder vor Gewalt und Missbrauch;

e) Grundsätze zur Bereitstellung von Informations- und Bildungsmaterialien für Kinder und Eltern sowie zu deren aktiver Nutzung.

Standard 3 – Das Museum hat Interventionsverfahren eingeführt und wendet diese an; sie sind dem gesamten Personal bekannt und zugänglich. Jeder Mitarbeitende weiß, wem Informationen über die Misshandlung eines Minderjährigen zu melden sind und wer für Interventionsmaßnahmen verantwortlich ist. Allen Mitarbeitenden stehen Kontaktdaten lokaler Institutionen zur Verfügung, die für Prävention und Intervention bei Misshandlung Minderjähriger zuständig sind.

a) Das Museum hat Verfahren entwickelt, die Schritt für Schritt festlegen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn ein Kind misshandelt wird oder seine Sicherheit durch Mitarbeitende der Organisation, Familienmitglieder, Gleichaltrige oder fremde Personen bedroht ist.

b) Das Museum verfügt über Kontaktdaten lokaler Institutionen und Organisationen, die sich mit Intervention und Hilfe in Fällen von Kindesmisshandlung befassen (Polizei, Familiengericht, Kriseninterventionszentrum, Sozialhilfeeinrichtung, Gesundheitseinrichtungen), und stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden Zugang dazu haben.

Standard 4 – Das Museum überprüft mindestens einmal alle 2 Jahre die Bestimmungen der Standards, evaluiert sie erforderlichenfalls unter Einbeziehung des Personals, der Minderjährigen und der Eltern und aktualisiert sie.

Grundstandards:

Die angenommenen Standards zum Schutz Minderjähriger werden überprüft, unter besonderer Berücksichtigung der Analyse von Situationen, die mit dem Auftreten von Sicherheitsgefährdungen bei Kindern zusammenhängen.

Ergänzende Standards:

Im Rahmen der Überprüfung der Standards konsultiert die Einrichtung Minderjährige sowie deren Eltern/Betreuungspersonen.

Kapitel 2

Begriffsglossar

Kind/Minderjähriger – jede Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Kindesmisshandlung – die Begehung einer verbotenen oder strafbaren Handlung zum Nachteil des Kindes oder die Gefährdung des Kindeswohls, einschließlich Vernachlässigung.

Personal – jede im Museum tätige Person unabhängig von der Form der Beschäftigung, einschließlich Mitwirkender, Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwilliger oder anderer Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Aufgaben (auch potenziell) Kontakt zu Kindern haben.

Betreuungsperson des Kindes – eine zur Vertretung des Kindes berechtigte Person, insbesondere ein Elternteil oder gesetzlicher Vormund sowie eine Pflegeperson.

Institution/Einrichtung – jede Institution, die Dienstleistungen für Kinder erbringt oder zugunsten von Kindern tätig ist.

Direktor – die Person, die in der Organisationsstruktur der Einheit zu ihrer Vertretung befugt ist.

Zustimmung eines Elternteils des Kindes bedeutet die Zustimmung von mindestens einem Elternteil des Kindes.

Im Falle fehlender Einigung zwischen den Eltern des Kindes ist es notwendig, die Eltern darüber zu informieren, dass die Angelegenheit durch das Familiengericht entschieden werden muss.

Für die Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung verantwortliche Person – ein vom Direktor benannter Mitarbeitender, der die Aufsicht über die Umsetzung dieser Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung ausübt.

Personenbezogene Daten des Kindes – alle Informationen, die die Identifizierung des Kindes ermöglichen.

Kapitel 3

Erkennen und Reagieren auf Risikofaktoren für Kindesmisshandlung

Die Mitarbeitenden des Museums verfügen über Wissen und achten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auf Risikofaktoren und Symptome von Kindesmisshandlung.

Werden Risikofaktoren festgestellt, führen die Mitarbeitenden des Museums Gespräche mit den Eltern, informieren über verfügbare Unterstützungsangebote und motivieren sie, sich Hilfe zu suchen.

Die Mitarbeitenden überwachen die Situation und das Wohlbefinden des Kindes.

Die Mitarbeitenden kennen und befolgen die im Museum festgelegten Grundsätze sicherer Beziehungen zwischen Personal und Kind sowie zwischen Kind und Kind.

Die Rekrutierung der Mitarbeitenden des Museums erfolgt gemäß den Grundsätzen der sicheren Rekrutierung des Personals.

Kapitel 4

Grundsätze für das Vorgehen bei Verdacht, dass ein Minderjähriger Misshandlung erfährt. Interventionsverfahren im Falle von Kindesmisshandlung

Hat ein Mitarbeitender den Verdacht, dass ein Kind misshandelt wird, ist er verpflichtet, eine dienstliche Notiz anzufertigen und die erhaltenen Informationen dem Direktor des Museums zu übermitteln.

Nach Erhalt der Information lädt der Direktor die Betreuungspersonen des Kindes, bei dem der Verdacht auf Misshandlung besteht, vor und informiert sie über den Verdacht.

Im Falle der Einleitung eines Verfahrens erstellt die vom Direktor benannte Person auf Grundlage von Gesprächen mit dem Kind, den Mitarbeitenden der Einrichtung sowie der Familie des Kindes eine Beschreibung der Situation des Minderjährigen in der Einrichtung und in der Familie und erarbeitet einen Hilfeplan für den Minderjährigen.

Der Hilfeplan für den Minderjährigen soll Hinweise enthalten zu:

a) Maßnahmen der Einrichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Kindes, einschließlich der Meldung des Misshandlungsverdachts an die zuständige Institution,

b) der Unterstützung, die die Einrichtung dem Kind anbietet,

c) der Überweisung des Minderjährigen an eine spezialisierte Hilfeeinrichtung für Kinder, sofern ein solcher Bedarf besteht.

In komplexeren Fällen (z. B. bei sexuellem Missbrauch oder schwerer körperlicher und psychischer Misshandlung) beruft der Direktor ein Interventionsteam ein, dem der Direktor sowie andere Mitarbeitende angehören können, die Kenntnisse über die Folgen der Kindesmisshandlung oder über das misshandelte Kind haben.

Das Interventionsteam erstellt auf Grundlage der von den Teammitgliedern erarbeiteten Beschreibung einen Hilfeplan für den Minderjährigen.

Wird der Verdacht auf Misshandlung von den Eltern/Betreuungspersonen des Kindes gemeldet, ist der Direktor des Museums verpflichtet, ein Interventionsteam einzuberufen.

Das genannte Team lädt die Eltern/Betreuungspersonen des Kindes zu einem klärenden Gespräch ein, bei dem es vorschlagen kann, den gemeldeten Verdacht durch eine externe neutrale Institution abklären zu lassen. Über das Gespräch wird ein Protokoll erstellt.

Der vom Interventionsteam erstellte Hilfeplan für den Minderjährigen wird zusammen mit der Empfehlung zur Mitwirkung an seiner Umsetzung den Eltern/Betreuungspersonen durch den Direktor des Museums vorgestellt.

Der Direktor informiert die Eltern/Betreuungspersonen über die Pflicht des Museums, den Verdacht auf Misshandlung des Minderjährigen der zuständigen Institution zu melden (Staatsanwaltschaft, Polizei oder Familiengericht, Sozialhilfeeinrichtung bzw. Vorsitzender des interdisziplinären Teams im Verfahren der „Blauen Karte“ – je nach festgestellter Art der Misshandlung und der damit zusammenhängenden Intervention).

Nach der Unterrichtung der Eltern/Betreuungspersonen des Minderjährigen gemäß dem vorstehenden Punkt erstattet der Direktor Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft/Polizei oder stellt beim Amtsgericht, Familien- und Jugendabteilung, bzw. bei der Sozialhilfeeinrichtung einen Antrag auf Einsicht in die Familiensituation.

Falls der Verdacht auf Misshandlung von den Eltern/Betreuungspersonen des Minderjährigen gemeldet wurde und sich dieser Verdacht nicht bestätigt hat, werden die Eltern/Betreuungspersonen darüber schriftlich informiert.

Über den Verlauf der Intervention wird eine Interventionskarte erstellt, deren Muster Anlage Nr. 3 dieser Standards bildet.

Alle Mitarbeitenden und sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Informationen über die Misshandlung eines Kindes oder damit zusammenhängende Informationen erhalten haben, sind verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln; ausgenommen sind Informationen, die im Rahmen von Interventionsmaßnahmen an befugte Institutionen weitergegeben werden.

Kapitel 5

Grundsätze zum Schutz des Bildnisses des Kindes und der personenbezogenen Daten

Das Museum erkennt das Recht des Kindes auf Privatsphäre und Schutz seiner Persönlichkeitsrechte an, gewährleistet den Schutz des Bildnisses des Kindes und stellt die höchsten Standards beim Schutz personenbezogener Daten Minderjähriger gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sicher.

Die personenbezogenen Daten des Minderjährigen unterliegen dem Schutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Mai 2018 über den Schutz personenbezogener Daten sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung):

a) Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Methoden zur Sicherung personenbezogener Daten vor unbefugtem Zugriff geheim zu halten;

b) Die personenbezogenen Daten des Minderjährigen werden ausschließlich Personen und Stellen zugänglich gemacht, die auf Grundlage gesonderter Vorschriften dazu berechtigt sind.

Leitlinien zu den Grundsätzen des Schutzes des Bildnisses des Kindes und der personenbezogenen Daten von Kindern sind in Anlage Nr. 4 zu diesen Standards beschrieben.

Es ist dem Mitarbeitenden nicht gestattet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien zu ermöglichen, auf dem Gelände ohne schriftliche Zustimmung eines Elternteils/eines gesetzlichen Vormunds des Kindes das Bildnis des Kindes festzuhalten (Filmen, Fotografieren, Tonaufnahmen der Stimme des Kindes).

Die Veröffentlichung des in irgendeiner Form festgehaltenen Bildnisses eines Kindes durch einen Mitarbeitenden (Fotografie, Audio-Video-Aufnahme) erfordert die schriftliche Zustimmung eines Elternteils oder gesetzlichen Vormunds des Kindes.

Um die oben genannte Zustimmung zu erhalten, kann sich der Mitarbeitende an die Betreuungsperson des Kindes wenden, um deren Einwilligung zur unentgeltlichen Nutzung des aufgezeichneten Bildnisses des Kindes einzuholen und festzulegen, in welchem Kontext dieses verwendet wird, z. B. dass es zu Werbezwecken auf Facebook oder auf der Website des Museums veröffentlicht wird (diese Zustimmung umfasst alle Veröffentlichungsformen, insbesondere Werbeplakate, Flyer, gedruckte Werbematerialien, Werbung in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Internet usw.), oder um das Verfahren zur Einholung der Zustimmung festzulegen. Es ist unzulässig, Vertreterinnen und Vertretern der Medien Kontaktdaten der Betreuungsperson des Kindes ohne deren Wissen und Zustimmung mitzuteilen.

Kapitel 6

Überwachung der Anwendung der Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung

Der Direktor benennt ………………………………………….. (Vor- und Nachname) als die für die Umsetzung und Verbreitung der Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung verantwortliche Person.

Die in Punkt 1 genannte Person ist verantwortlich für die Überwachung der Umsetzung der Standards, für das Reagieren auf Signale von Verstößen gegen die Standards, für die Führung des Melderegisters sowie für das Vorschlagen von Änderungen an den Standards.

Die für die Umsetzung und Verbreitung der Standards zum Schutz Minderjähriger verantwortliche Person führt unter den Mitarbeitenden einmal alle 12 Monate eine Monitoring-Befragung zum Umsetzungsstand der Standards durch. In der Befragung können die Mitarbeitenden Änderungen vorschlagen sowie Verstöße gegen die Standards aufzeigen.

Der Monitoring-Fragebogen bildet Anlage Nr. 5 zu diesen Standards.

Auf Grundlage der durchgeführten Befragung erstellt die für die Umsetzung und Verbreitung der Standards zum Schutz Minderjähriger verantwortliche Person einen Monitoring-Bericht, den sie anschließend dem Direktor übermittelt.

Der Direktor nimmt auf Grundlage des erhaltenen Berichts die erforderlichen Änderungen an den Standards vor und gibt diese den Mitarbeitenden, den Kindern und ihren Eltern/Betreuungspersonen bekannt.

Kapitel 7

Schlussbestimmungen

Diese Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung treten am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Bekanntmachung der Standards erfolgt durch Aushang an der Anschlagtafel oder an einem anderen gut sichtbaren Ort im Sitz der Einrichtung oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite sowie durch Aushang in gekürzter Fassung.

Anlagen zu den Standards zum Schutz Minderjähriger

Anlage Nr. 1 – Grundsätze der sicheren Rekrutierung von Mitarbeitenden

Der Direktor verschafft sich vor der Einstellung eines Mitarbeitenden Kenntnis über die personenbezogenen Daten und Qualifikationen der Bewerberin/des Bewerbers, einschließlich ihrer/seiner Einstellung zu den von der Einrichtung vertretenen Werten, wie dem Schutz der Rechte von Kindern und dem Respekt vor ihrer Würde.

Der Direktor sorgt dafür, dass die von ihm beschäftigten Personen (einschließlich auf Grundlage eines Auftragsvertrags tätiger Personen sowie Freiwilliger und Praktikantinnen/Praktikanten) über geeignete Qualifikationen für die Arbeit mit Kindern verfügen und für diese sicher sind.

Um dies zu überprüfen, einschließlich der Einstellung der einzustellenden Person gegenüber Kindern und ihrer Übereinstimmung mit Werten des Respekts und der Wahrung ihrer Rechte, kann der Direktor Daten (einschließlich Dokumente) verlangen zu:

a) Ausbildung,

b) beruflichen Qualifikationen,

c) dem bisherigen beruflichen Werdegang der Bewerberin/des Bewerbers.

In jedem Fall muss der Direktor über Daten verfügen, die die Identifizierung der von ihm beschäftigten Person ermöglichen, unabhängig von der Grundlage der Beschäftigung. Er sollte kennen:

a) Vorname(n) und Nachname,

b) Geburtsdatum,

c) Kontaktdaten der einzustellenden Person.

Der Direktor kann die Bewerberin/den Bewerber bitten, Referenzen früherer Beschäftigungsstellen vorzulegen oder Kontaktdaten einer Person anzugeben, die solche Referenzen ausstellen kann. Grundlage für die Vorlage von Referenzen oder Kontaktdaten früherer Arbeitgeber ist die Einwilligung der Bewerberin/des Bewerbers. Die Nichtangabe dieser Daten sollte nach geltendem Recht für die betreffende Person keine negativen Folgen haben, etwa die Verweigerung der Einstellung ausschließlich aus diesem Grund. Einschränkungen ergeben sich hierbei aus den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Arbeitsgesetzbuches.

Vor der Einstellung der Bewerberin/des Bewerbers erhebt der Direktor deren/dessen personenbezogene Daten, einschließlich der für die Überprüfung im Register der Sexualstraftäter – Register mit beschränktem Zugang – erforderlichen Daten.

Hinweis! Vor der Zulassung einer einzustellenden Person zur Ausübung von Aufgaben im Zusammenhang mit Erziehung, Bildung oder Freizeit ist die Einrichtung verpflichtet, diese Person im Register der Sexualstraftäter – Register mit beschränktem Zugang – sowie im Register der Personen zu überprüfen, bezüglich derer die Staatliche Kommission zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger unter 15 Jahren eine Entscheidung über die Eintragung in das Register erlassen hat. Das Register ist auf der Website rps.ms.gov.pl verfügbar. Um Informationen aus dem Register mit beschränktem Zugang erhalten zu können, ist die Einrichtung verpflichtet, ein Einrichtungsprofil anzulegen.

Um eine Person im Register zu überprüfen, benötigt der Direktor folgende Daten der Bewerberin/des Bewerbers:

  1. Vorname und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. PESEL,
  4. Geburtsname,
  5. Vorname des Vaters,
  6. Vorname der Mutter.

Der Ausdruck aus dem Register wird in der Personalakte des Mitarbeitenden oder in einer entsprechenden Dokumentation über den Freiwilligen oder die auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags beschäftigte Person aufbewahrt.

Anlage Nr. 2 – Grundsätze sicherer Beziehungen

Der oberste Grundsatz aller vom Personal zugunsten von Kindern vorgenommenen Handlungen ist das Handeln zu ihrem Wohl und in ihrem besten Interesse. Das Personal behandelt das Kind mit Respekt und achtet seine Würde. Es ist unzulässig, gegenüber einem Kind Gewalt in irgendeiner Form anzuwenden. Das Personal handelt bei der Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen des geltenden Rechts, der internen Vorschriften des Museums und seiner Kompetenzen. Die Grundsätze sicherer Beziehungen des Personals zu Kindern gelten für alle Mitarbeitenden, Praktikantinnen/Praktikanten und Freiwilligen. Die Kenntnis und Akzeptanz der Grundsätze werden durch die Unterzeichnung einer Erklärung bestätigt.

I. Beziehungen des Personals

Jeder Mitarbeitende ist verpflichtet, eine professionelle Beziehung zu Kindern aufrechtzuerhalten und jeweils zu prüfen, ob seine Reaktion, Mitteilung oder Handlung gegenüber dem Kind der Situation angemessen, sicher, begründet und gegenüber anderen Kindern gerecht ist. Jeder Mitarbeitende ist verpflichtet, offen und transparent gegenüber anderen zu handeln, um das Risiko einer Fehlinterpretation seines Verhaltens zu minimieren.

Kommunikation mit Kindern

In der Kommunikation mit Kindern ist der Mitarbeitende verpflichtet:

a) Geduld und Respekt zu bewahren,

b) dem Kind aufmerksam zuzuhören und ihm Antworten zu geben, die seinem Alter und der jeweiligen Situation angemessen sind,

c) das Kind über es betreffende Entscheidungen zu informieren und dabei seine Erwartungen zu berücksichtigen,

d) das Recht des Kindes auf Privatsphäre zu respektieren; wenn zur Wahrung des Schutzes des Kindes von dem Grundsatz der Vertraulichkeit abgewichen werden muss, ist ihm dies so schnell wie möglich zu erklären; wenn sich die Notwendigkeit ergibt, mit dem Kind unter vier Augen zu sprechen, sollte die Tür des Raumes angelehnt bleiben und dafür gesorgt werden, dass man im Sichtbereich anderer bleibt; man kann auch eine zweite Fachkraft bitten, bei einem solchen Gespräch anwesend zu sein,

e) Kindern zu versichern, dass sie, wenn sie sich in einer Situation, durch ein bestimmtes Verhalten oder durch Worte unwohl fühlen, dies einem Mitarbeitenden oder einer benannten Person mitteilen können (je nach den in der Einheit geltenden Interventionsverfahren) und eine angemessene Reaktion und/oder Hilfe erwarten dürfen.

Dem Mitarbeitenden ist untersagt:

a) das Kind zu beschämen, zu demütigen, zu missachten oder zu beleidigen sowie die Stimme gegen das Kind zu erheben, außer in Situationen, die aus der Sicherheit des Kindes oder anderer Kinder resultieren,

b) sensible Informationen über das Kind gegenüber unbefugten Personen offenzulegen, auch gegenüber anderen Kindern; dazu gehören das Bildnis des Kindes sowie Informationen über seine familiäre, wirtschaftliche, medizinische, betreuerische und rechtliche Situation,

c) sich in Anwesenheit des Kindes unangemessen zu verhalten; dazu gehören die Verwendung vulgärer Worte, Gesten und Witze, beleidigende Bemerkungen, Anspielungen auf sexuelle Aktivitäten oder sexuelle Attraktivität sowie der Missbrauch eines Machtverhältnisses oder körperlicher Überlegenheit gegenüber dem Kind (Einschüchterung, Zwang, Drohungen).

Mit Kindern durchgeführte Aktivitäten

Der Mitarbeitende ist verpflichtet:

a) den Beitrag der Kinder zu den durchgeführten Aktivitäten wertzuschätzen und zu respektieren, sie gleichberechtigt einzubeziehen, unabhängig von ihrem sozialen, ethnischen, kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Hintergrund, Geschlecht, sexueller Orientierung, ihrer Fähigkeit/Behinderung,

b) die Bevorzugung einzelner Kinder zu vermeiden.

Dem Mitarbeitenden ist untersagt:

a) mit dem Kind irgendwelche romantischen oder sexuellen Beziehungen einzugehen oder ihm unangemessene Vorschläge zu machen; hierzu gehören auch sexuelle Kommentare, Witze, Gesten sowie das Zugänglichmachen erotischer und pornografischer Inhalte für Minderjährige, unabhängig von deren Form,

b) das Bildnis eines Minderjährigen für private Zwecke festzuhalten (Filmen, Sprachaufnahmen, Fotografieren); dies betrifft auch das Ermöglichen für Dritte, Bildnisse von Kindern festzuhalten, wenn die Leitung darüber nicht informiert wurde, keine Zustimmung erteilt hat und keine Zustimmungen der Eltern/Betreuungspersonen sowie der Kinder selbst vorliegen,

c) einem Minderjährigen Alkohol, Tabakerzeugnisse oder illegale Substanzen anzubieten oder diese in Anwesenheit Minderjähriger zu konsumieren,

d) Geld oder Geschenke von Minderjährigen oder von Eltern/Betreuungspersonen des Kindes anzunehmen,

e) in ein Verhältnis irgendeiner Abhängigkeit zum Kind oder zu den Eltern/Betreuungspersonen des Kindes zu geraten oder sich so zu verhalten, dass bei anderen der Eindruck einer solchen Abhängigkeit entsteht und dies zu Vorwürfen ungleicher Behandlung oder des Erlangens finanzieller oder anderer Vorteile führen könnte – dies betrifft nicht gelegentliche Aufmerksamkeiten wie Blumen, Sammelgeschenke oder kleine Mitbringsel.

Alle riskanten Situationen, die ein Verliebtsein eines Mitarbeitenden in ein Kind oder eines Kindes in einen Mitarbeitenden umfassen, müssen dem Direktor gemeldet werden. Wenn ein Mitarbeitender Zeuge solcher Situationen ist, ist er verpflichtet, entschieden, aber taktvoll zu reagieren, um die Würde der betroffenen Personen zu wahren.

IV. Körperlicher Kontakt mit Kindern

Jegliches gewaltsame Verhalten gegenüber einem Minderjährigen ist unzulässig. Es gibt jedoch Situationen, in denen körperlicher Kontakt mit einem Kind angemessen sein kann und den Grundsätzen eines sicheren Kontakts entspricht: wenn er eine Antwort auf die Bedürfnisse des Kindes im jeweiligen Moment ist, das Alter des Kindes, seine Entwicklungsstufe, sein Geschlecht sowie den kulturellen und situativen Kontext berücksichtigt. Es lässt sich jedoch keine universelle Angemessenheit jedes solchen körperlichen Kontakts festlegen, weil ein Verhalten, das gegenüber einem Kind angemessen ist, gegenüber einem anderen unangemessen sein kann.

Der Mitarbeitende ist verpflichtet:

a) sich stets von seinem professionellen Urteilsvermögen leiten zu lassen, zuzuhören, zu beobachten und die Reaktion des Kindes wahrzunehmen, es um Zustimmung zum körperlichen Kontakt zu bitten (z. B. Hochheben, Umarmen) und sich bewusst zu sein, dass ein solcher Kontakt selbst bei guten Absichten vom Kind oder von Dritten falsch interpretiert werden kann,

b) stets bereit zu sein, seine Handlungen zu erklären,

c) besondere Vorsicht gegenüber einem Kind walten zu lassen, das Missbrauch oder Misshandlung erlebt hat, darunter sexuellen oder körperlichen Missbrauch oder Vernachlässigung; solche Erfahrungen können dazu führen, dass das Kind unangemessene oder inadäquate körperliche Kontakte zu Erwachsenen sucht; in solchen Situationen sollte der Mitarbeitende taktvoll, aber bestimmt reagieren und dem Kind helfen, die Bedeutung persönlicher Grenzen zu verstehen.

Dem Mitarbeitenden ist untersagt:

a) das Kind zu schlagen, zu stoßen, zu schubsen oder seine körperliche Unversehrtheit in irgendeiner Form zu verletzen,

b) das Kind in einer Weise zu berühren, die als unanständig oder unangemessen angesehen werden könnte,

c) sich an Aktivitäten wie Kitzeln, spielerischem Kämpfen mit Kindern oder groben körperlichen Spielen zu beteiligen.

In Situationen, die pflegerische oder hygienische Maßnahmen gegenüber dem Kind erfordern, ist der Mitarbeitende verpflichtet, jeden anderen als den unbedingt notwendigen körperlichen Kontakt mit dem Kind zu vermeiden. Bei jeder pflegerischen oder hygienischen Tätigkeit, die mit dem Helfen beim An- und Ausziehen, beim Waschen oder bei der Toilettenbenutzung verbunden ist, sollte dem Mitarbeitenden eine zweite im Museum beschäftigte Person assistieren.

Der körperliche Kontakt mit dem Kind muss offen und nicht verborgen sein, darf mit keinerlei Gegenleistung verbunden sein und nicht aus einem Machtverhältnis resultieren. Wenn ein Mitarbeitender Zeuge irgendeines der oben beschriebenen Verhaltens und/oder von Situationen seitens anderer Erwachsener oder Kinder wird, ist er verpflichtet, stets die verantwortliche Person darüber zu informieren und/oder gemäß dem geltenden Interventionsverfahren zu handeln.

V. Kontakte eines Mitarbeitenden mit dem Kind außerhalb der Arbeitszeit

Es gilt der Grundsatz, dass der Kontakt zu Kindern, die sich im Museum aufhalten, ausschließlich während der Arbeitszeit stattfinden und Bildungs- oder Erziehungszwecken dienen soll.

Dem Mitarbeitenden ist es untersagt, fremde Kinder zu sich nach Hause einzuladen oder sich mit fremden Kindern außerhalb der Arbeitszeit zu treffen; dies umfasst auch Kontakte mit fremden Kindern über private Kommunikationskanäle (Telefon, E-Mail, Messenger, Profile in sozialen Medien).

Ist dies erforderlich, sind dienstliche Kommunikationskanäle (E-Mail, Diensttelefon) die richtige Form der Kommunikation mit fremden Kindern und ihren Eltern oder Betreuungspersonen außerhalb der Arbeitszeit.

Ist ein Treffen mit fremden Kindern außerhalb der Arbeitszeit erforderlich, ist der Mitarbeitende verpflichtet, den Direktor darüber zu informieren, und die Eltern/Betreuungspersonen der Kinder müssen einem solchen Kontakt zustimmen.

Die Aufrechterhaltung gesellschaftlicher oder familiärer Beziehungen (wenn Kinder und Eltern/Betreuungspersonen der sich im Museum aufhaltenden Kinder dem Mitarbeitenden nahestehen) erfordert die Wahrung der Vertraulichkeit aller Informationen über andere Kinder, deren Eltern sowie Betreuungspersonen.

VI. Online-Sicherheit

Der Mitarbeitende muss sich digitaler Gefahren und der Risiken bewusst sein, die sich aus der Aufzeichnung seiner privaten Aktivitäten im Netz durch Anwendungen und Algorithmen sowie aus seinem eigenen Verhalten im Internet ergeben. Dies betrifft den Besuch bestimmter Seiten, die Nutzung von Dating-Apps, auf denen er Minderjährigen begegnen kann, das Verfolgen bestimmter Personen/Seiten in sozialen Medien und die Privatsphäre-Einstellungen der von ihm genutzten Konten. Wenn das Profil des Mitarbeitenden öffentlich zugänglich ist, haben auch Kinder und ihre Eltern/Betreuungspersonen Einblick in dessen digitale Aktivität.

Der Mitarbeitende ist verpflichtet, persönliche elektronische Geräte während des Unterrichts bzw. der Aktivitäten auszuschalten oder stummzuschalten.

Dem Mitarbeitenden ist es untersagt, Kontakte zu fremden Kindern durch das Annehmen oder Versenden von Einladungen in sozialen Medien aufzunehmen.

Anlage Nr. 3 – Interventionskarte

Vor- und Nachname des Kindes
Gründe für ein Eingreifen (Art der Schädigung)
Person, die einen Verdacht auf Kindesmisshandlung meldet
Beschreibung der vom Pädagogen/Psychologen ergriffenen MaßnahmenDatum:Wirkung:
Treffen mit den Erziehern des KindesDatumBeschreibung des Treffens:
Art der durchgeführten Maßnahme (bitte Zutreffendes ankreuzen)Anzeige einer StraftatAntrag auf Einsicht in die Situation des Kindes/der FamilieEine andere Art von Intervention (welche?)……………………… …………………………………………………………………
Angaben zur Intervention (Name der Behörde, bei der die Intervention gemeldet wurde, und Datum der Intervention
Ergebnisse der Intervention – Maßnahmen der Justizbehörden (sofern die Einrichtung Informationen über die Ergebnisse der Maßnahmen der Einrichtung oder der Eltern erhalten hat)Datum:Wirkung:
     

Anlage Nr. 4 – Leitlinien zu den Grundsätzen des Schutzes des Bildnisses des Kindes und der personenbezogenen Daten von Kindern

Die Grundsätze wurden auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften erstellt.

Unsere Werte:

Bei unserem Handeln lassen wir uns von Verantwortung und Umsicht in Bezug auf das Festhalten, Verarbeiten, Verwenden und Veröffentlichen von Kinderbildern leiten.

Das Teilen von Fotos und Videos aus unseren Aktivitäten dient dazu, die Erfolge der Kinder zu würdigen, unsere Tätigkeiten zu dokumentieren und hat stets die Sicherheit der Kinder im Blick. Wir verwenden Fotos/Aufnahmen, die eine breite Vielfalt von Kindern zeigen – Jungen und Mädchen, Kinder unterschiedlichen Alters, mit unterschiedlichen Begabungen, unterschiedlichem Grad an Fähigkeiten bzw. Beeinträchtigungen sowie aus verschiedenen ethnischen Gruppen.

Kinder haben das Recht zu entscheiden, ob ihr Bildnis (einer konkreten Person) aufgezeichnet wird und auf welche Weise es von uns verwendet wird – darüber informieren wir das Kind fortlaufend in der jeweiligen Situation und fragen es entsprechend.

Die Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen zur Verwendung des Bildnisses ihres Kindes ist nur dann verbindlich, wenn Kinder und Eltern/gesetzliche Betreuungspersonen über die Art der Verwendung der Fotos/Aufnahmen und die mit der Veröffentlichung des Bildnisses verbundenen Risiken informiert wurden.

Wir achten auf die Sicherheit der Kinderbilder, indem wir:

vor der Aufnahme und Veröffentlichung eines Fotos/einer Aufnahme die schriftliche Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen sowie die Zustimmung der Kinder einholen. Eine gute Praxis ist es auch, die Zustimmung der Kinder selbst einzuholen.

erklären, wofür wir die Fotos/Aufnahmen verwenden, in welchem Zusammenhang sie eingesetzt werden, wie wir diese Daten speichern und welche potenziellen Risiken mit der Online-Veröffentlichung von Fotos/Aufnahmen verbunden sind.

vermeiden, Fotos/Aufnahmen mit Angaben zu versehen, die das Kind mit Vor- und Nachnamen identifizieren. Falls eine Bezeichnung des Kindes erforderlich ist, verwenden wir nur den Vornamen.

darauf verzichten, sensible Informationen über das Kind offenzulegen, insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, seiner materiellen Lage, seiner rechtlichen Situation und andere mit dem Bildnis des Kindes verbundene Angaben.

das Risiko des Kopierens und der unangemessenen Nutzung von Fotos/Aufnahmen von Kindern durch folgende Grundsätze verringern:

  • alle Kinder auf dem Foto/der Aufnahme müssen bekleidet sein, und die Situation des Fotos/der Aufnahme darf für das Kind weder erniedrigend noch lächerlich machend sein und es nicht in einem negativen Kontext darstellen,
  • Fotos/Aufnahmen von Kindern sollten sich auf die von den Kindern ausgeführten Tätigkeiten konzentrieren und nach Möglichkeit Kinder in der Gruppe statt einzelne Personen zeigen.
  • wir verzichten auf die Veröffentlichung von Fotos von Kindern, für die wir keine Betreuung mehr ausüben, sofern sie selbst oder ihre Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen der weiteren Nutzung der Fotos nach dem Verlassen des Museums nicht zugestimmt haben,
  • wir wenden den Grundsatz an, dass alle Verdachtsfälle und Probleme im Zusammenhang mit der unangemessenen Verbreitung von Kinderbildern, die das LMW Drzonów betreffen, dokumentiert und der Direktion gemeldet werden müssen, ebenso wie andere beunruhigende Signale, die auf eine Gefährdung der Sicherheit von Kindern hinweisen.

Aufzeichnung von Kinderbildern zur Nutzung durch das Museum

In Situationen, in denen das Museum Kinderbilder für den eigenen Gebrauch aufzeichnet, erklären wir, dass:

Kinder und Eltern/gesetzliche Betreuungspersonen stets darüber informiert werden, dass die betreffende Veranstaltung aufgezeichnet wird.

die Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen zur Aufzeichnung des Bildnisses des Kindes von uns schriftlich eingeholt wird und wir zumindest die mündliche Zustimmung des Kindes einholen.

wenn das Bildnis des Kindes nur ein Detail eines Ganzen wie einer Versammlung, einer Landschaft oder einer öffentlichen Veranstaltung darstellt, die Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen des Kindes nicht erforderlich ist.

Aufzeichnung von Kinderbildern zur privaten Nutzung

In Situationen, in denen Eltern/Betreuungspersonen oder Zuschauer von Veranstaltungen und Feierlichkeiten auf dem Gelände des LMW Drzonów Kinderbilder für private Zwecke aufzeichnen, informieren wir zu Beginn jeder solchen Veranstaltung darüber, dass:

die Nutzung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Fotos/Aufnahmen, die Bildnisse von Kindern und Erwachsenen enthalten, die Zustimmung dieser Personen erfordert, bei Kindern die Zustimmung ihrer Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen.

Fotos oder Aufnahmen, die Bildnisse von Kindern enthalten, nicht in sozialen Medien oder auf offenen Plattformen veröffentlicht werden sollten, es sei denn, die Eltern oder gesetzlichen Betreuungspersonen dieser Kinder haben dem zugestimmt.

es sich vor der Online-Veröffentlichung eines Fotos/einer Aufnahme stets empfiehlt, die Datenschutzeinstellungen zu überprüfen, um sicherzustellen, wer Zugang zum Bildnis des Kindes erhalten kann.

Aufzeichnung von Kinderbildern durch Dritte und Medien

Wenn Medienvertreter oder irgendeine andere Person eine von uns organisierte Veranstaltung aufzeichnen und das gesammelte Material veröffentlichen möchten, müssen sie dies vorher beantragen und die Zustimmung der Direktion einholen. In einer solchen Situation stellen wir sicher, dass die Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen ihre schriftliche Zustimmung zur Aufzeichnung des Bildnisses ihrer Kinder erteilt haben. Wir erwarten Angaben zu:

a) Vorname, Nachname und Adresse der Person oder Redaktion, die die Zustimmung beantragt,

b) der Begründung für die Notwendigkeit der Aufzeichnung der Veranstaltung sowie Informationen darüber, auf welche Weise und in welchem Zusammenhang das gesammelte Material verwendet wird,

c) einer unterzeichneten Erklärung über die Übereinstimmung der gemachten Angaben mit dem tatsächlichen Sachverhalt.

Dem Personal des Museums ist es nicht gestattet, Medienvertretern und nicht autorisierten Personen zu ermöglichen, das Bildnis eines einzelnen Kindes auf dem Gelände des Museums ohne schriftliche Zustimmung der Eltern/des gesetzlichen Betreuers des Kindes und ohne Zustimmung der Direktion festzuhalten.

Das Personal des Museums vermittelt keine Kontakte zwischen Medienvertretern und Kindern, gibt Medien keine Kontaktdaten der Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen der Kinder weiter und äußert sich im Kontakt mit Medienvertretern nicht über die Angelegenheit des Kindes oder seiner Eltern/seiner gesetzlichen Betreuungsperson. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn ein Mitarbeitender überzeugt ist, dass seine Äußerung in keiner Weise aufgezeichnet wird.

Zur Erstellung von Medienmaterial kann die Direktion entscheiden, ausgewählte Räume für Aufnahmen zur Verfügung zu stellen. Trifft die Direktion eine solche Entscheidung, ordnet sie an, dass der Raum so vorbereitet wird, dass die Aufzeichnung von Kindern, die sich auf dem Gelände des Museums aufhalten, unmöglich gemacht wird.

Grundsätze für den Fall, dass keine Zustimmung zur Aufzeichnung des Bildnisses eines Kindes erteilt wird

Wenn Kinder, Eltern oder gesetzliche Betreuungspersonen der Festhaltung des Bildnisses eines Kindes nicht zugestimmt haben, werden wir diese Entscheidung respektieren. Im Voraus legen wir mit den Eltern/gesetzlichen Betreuungspersonen und den Kindern fest, auf welche Weise die Person, die die Veranstaltung aufzeichnet, das konkrete Kind erkennen kann, damit dessen Bildnis weder auf Einzel- noch auf Gruppenfotos festgehalten wird.

Die von uns gewählte Lösung wird das Kind, dessen Bildnis nicht aufgezeichnet werden darf, nicht ausschließen.

Aufbewahrung von Fotos und Aufnahmen

Wir bewahren Materialien, die das Bildnis von Kindern enthalten, in einer gesetzeskonformen und für Kinder sicheren Weise auf:

Analoge Datenträger mit Fotos und Aufnahmen werden in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, und elektronische Datenträger mit Fotos und Aufnahmen in einem geschützten Ordner, zu dem nur vom Museum autorisierte Personen Zugang haben.

Die Datenträger werden für den Zeitraum aufbewahrt, der durch archivrechtliche Vorschriften erforderlich ist, oder für den Zeitraum, den die Einrichtung in ihrer Datenschutzrichtlinie festgelegt hat.

Wir speichern elektronische Materialien, die Kinderbilder enthalten, nicht auf unverschlüsselten oder mobilen Datenträgern wie Mobiltelefonen und Geräten mit tragbarem Speicher.

Wir gestatten Mitarbeitenden nicht, persönliche Aufnahmegeräte (d. h. Mobiltelefone, Fotoapparate, Kameras) zu verwenden, um das Bildnis konkreter Kinder festzuhalten.

Die Festhaltung des Bildnisses eines Kindes erfolgt, sofern dies erforderlich ist oder durch eine bestimmte Situation notwendig wird, ausschließlich mit Geräten, die Eigentum der Einrichtung sind. Private Kameras werden hierfür nicht verwendet.

Anlage Nr. 5 – Fragebogen zur Überwachung des Umsetzungsstands der Standards zum Schutz Minderjähriger vor Misshandlung

      JA     NEIN
Kennst du die im Museum geltenden Standards zum Schutz von Minderjährigen vor Missbrauch?  
Kennst du den Inhalt des Dokuments „Standards zum Schutz Minderjähriger vor Missbrauch“?  
Kannst du die Anzeichen von Kindesmisshandlung erkennen?  
Weißt du, wie du auf Anzeichen von Kindesmisshandlung reagieren sollst?  
Hast du schon einmal beobachtet, dass ein anderer Mitarbeiter gegen die in den Standards zum Schutz Minderjähriger vor Missbrauch festgelegten Regeln verstoßen hat?  
Wenn ja – welche Vorschriften wurden verletzt?  
Hast du irgendwelche Maßnahmen ergriffen? Wenn ja, welche?  
Wenn nicht – warum?  
Hast du Anmerkungen, Korrekturen oder Vorschläge zu den Standards zum Schutz Minderjähriger vor Missbrauch? (Freitextantwort)  

Anhang Nr. 6 – Erklärung zur Kenntnisnahme der Standards zum Schutz von Minderjährigen

           ……………………………………………………………

                                         Vor- und Nachname des Mitarbeiters

Ich, der/die Unterzeichnete, erkläre, dass ich die Unterlagen, die Bestandteil der im Lubuskie-Militärmuseum in Zielona Góra mit Sitz in Drzonów geltenden Standards zum Schutz von Minderjährigen sind, zur Kenntnis genommen habe und mich zu deren Umsetzung verpflichte.

Ich erkläre ferner, dass ich voll geschäftsfähig bin, im Besitz meiner bürgerlichen Rechte bin, nicht wegen Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit sowie wegen Gewaltdelikten zum Nachteil von Minderjährigen verurteilt wurde und dass gegen mich kein Straf- oder Disziplinarverfahren in diesem Zusammenhang anhängig ist. Ich bin nicht durch rechtskräftiges Urteil wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden. Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.

                                                                                     ……………………………..

                                                                                                    (Datum, Unterschrift)

Anhang Nr. 7 – Verzeichnis der Einsätze und Meldungen

L.pDatum des Einsatzes/der MeldungGegenstand der Intervention/MeldungErgebnis des Einsatzes/der MeldungHinweis

VERZEICHNIS WICHTIGER TELEFONNUMMERN UND ADRESSEN

Vertrauenstelefon – 19 288 (die Hotline ist von Montag bis Freitag von 20:00 bis 08:00 Uhr erreichbar; an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen rund um die Uhr);

Landesweite Notrufstelle für Opfer häuslicher Gewalt „Niebieska Linia“ – Tel. 800 120 002 (die Hotline ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erreichbar) sowie E-Mail: niebieskalinia@niebieskalinia.info;

Landesweite Notrufstelle für Opfer häuslicher Gewalt „Niebieska Linia“ des Instituts für Gesundheitspsychologie – Tel. (22) 668 70 00 sowie 116 123 (die Hotline ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erreichbar);

Stiftung Feminoteka – Gewalt-Hilfetelefon für Frauen, die Gewalt erfahren (einschließlich transsexueller Frauen) – Tel. 888 88 33 88 (das Telefon ist von Montag bis Freitag von 11 bis 19 Uhr erreichbar);

Frauenrechtszentrum – Tel. 800 107 777 (Interventionstelefon rund um die Uhr erreichbar; nach der Verbindung ist zuerst die 1 und dann die 3 zu wählen);

Stiftung „Dajemy Dzieciom Siłę“ – Vertrauenstelefon für Kinder und Jugendliche – Tel. 116 111 (die Hotline ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erreichbar) sowie Telefon für Eltern und Lehrkräfte, die Unterstützung und Informationen im Bereich Prävention und psychologischer Hilfe für Kinder benötigen, die Probleme und Schwierigkeiten erleben, wie z. B. Aggression und Gewalt in der Schule – Tel. 800 100 100 (die Hotline ist von Montag bis Freitag von 12 bis 15 Uhr erreichbar);

Kinder-Vertrauenstelefon des Beauftragten für Kinderrechte – Tel. 800 12 12 12 (die Hotline ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erreichbar);

Anonyme polizeiliche Sonderhotline „Stoppt die Gewalt“ – Tel. 800 120 148 (kostenlose Hotline, 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erreichbar);

Psychologische Unterstützungs-Hotline des Polnischen Roten Kreuzes – Tel. (22) 230 22 07 (die Hotline ist von Montag bis Freitag von 16 bis 20 Uhr erreichbar);

Kostenlose mobile App „Twój parasol“ – https://twojparasol.com/.

Anordnung Nr. 2/2024

des Direktors des Lubuskie Militärmuseums in Zielona Góra mit Sitz in Drzonów

vom 23.02.2024

betreffend: die Einführung der Standards zum Schutz von Kindern im Lubuskie Militärmuseum in Zielona Góra mit Sitz in Drzonów

Auf der Grundlage von:

dem Gesetz vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch sowie einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2023, Pos. 1606);

dem Gesetz vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung von Gefährdungen durch Sexualstraftaten (Gesetzblatt 2023, Pos. 1304 in der geänderten Fassung);

wird Folgendes angeordnet:

§ 1

Ich führe die Standards zum Schutz von Kindern im Lubuskie Militärmuseum in Zielona Góra, im Folgenden „Standards“ genannt, zur Anwendung durch alle Mitarbeitenden ein.

§ 2

Die Standards bilden eine Anlage zu dieser Anordnung.

§ 3

Die Standards werden auf der Website des Lubuskie Militärmuseums veröffentlicht.

§ 4

Zur für die Umsetzung, Verbreitung und Überwachung der Standards verantwortlichen Person bestimme ich Frau Agnieszka Radziejewska.

§ 5

Die Anordnung des Direktors tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Wirkung ab dem 15. Februar 2024.***